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Notfall Paragraph für Lebensversicherer – schon gewusst?

4 Oktober 2013
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Zur Vermeidung der Insolvenz eines Lebensversicherers kann per Gesetz angeordnet werden, dass die Versicherungsleistungen herabgesetzt werden, die Kunden aber weiterhin die vollen Beiträge entrichten müssen und keinerlei Kündigungsrecht haben.

Paragraph 89 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfte den meisten Lebensversicherungskunden noch unbekannt sein. Im Übrigen greift dieser Paragraph auch bei Rentenversicherungen, Riester und Rürup-Sparverträgen.

Artikel Fonds online vom 17.09.2013 – KLICK!